Form A
Liegt ein Mittlerer Abschluss vor, müssen die Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik mindestens mit befriedigend und in keinem der genannten Fächer schlechter als ausreichend beurteilt sein.
Bei einem Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis gilt keine Notenbeschränkung.
Form B
Es muss ein Mittlerer Abschluss wie bei der Form A, der Nachweis einer Abschlussprüfung bzw. einer mindestens zweijährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie ein Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorliegen.